Sonntag Januar 29, 2012 05:34

Das Girokonto

Posted by admin as Finanzbildung

Rechtsgrundlagen
Als Girokonto wird ein Kontokorrentkonto bezeichnet, das von einem Kreditinstitut geführt wird. Im ursprünglichen Sinne dient es zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Nach § 355 des Handelsgesetzbuches ist ein Kontokorrentkonto ein Konto in laufender Rechnung. Es ist zwingend notwendig, dass zumindest einer der Vertragsparteien ein Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist. Diese Forderung wird jedoch regelmäßig durch das Kreditinstitut erfüllt, da es sich hierbei um ein Handelsgewerbe handelt, dass nach §1 Handelsgesetzbuch die Kaufmannseigenschaften erfüllt. Jeden Tag muss ein Saldo errechnet werden, der einer der beiden Vertragsparteien zusteht und bei Sicht fällig ist.
Ebenfalls gesetzlich geregelt ist der sogenannte Kontrahierungszwang für Geldinstitute. Banken können für jeden Kunden ein Konto eröffnen, sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Dies bedeutet, dass es jedem Kreditinstitut frei gestellt ist, einen Wunsch zur Kontoeröffnung abzulehnen. Dies wird auch in der Praxis häufig dann angewendet, wenn ein potentieller Kunde einen negativen Schufa-Eintrag aufweist oder sich beispielsweise in einer Privatinsolvenz befindet.

Zahlungsverkehr
Der Girovertrag stellt die Grundlage zum Abschluss eines Girokontos dar. In diesem sind insbesondere die Besonderheiten zum Zahlungsverkehr geregelt. Das Kreditinstitut ist demzufolge verpflichtet, Zahlungsvorgänge durchzuführen. Als Zahlungsvorgänge werden Bereitstellungen, Übermittlungen oder Abhebungen eines Geldbetrags im Gesetz genannt. Dies sind im Speziellen Kreditkartenzahlungen, Überweisungen, Daueraufträge oder Lastschriften. Man unterscheidet hierbei “Push-Zahlungen”, die vom Kontoinhaber angestoßen werden, wie Überweisungen, von “Pull-Zahlungen”, die vom Zahlungsempfänger eingereicht werden. Dies ist zum Beispiel bei Lastschriften der Fall.

Pfändungsschutzkonto
Natürliche Personen (Privatkunden und Selbständige/Freiberufler) haben das Recht, ein Zahlungsverkehrskonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Im Falle einer Pfändung steht auf diesem Konto automatisch ein Pfändungsfreibetrag zur Verfügung und der Kontoinhaber kann in diesem Rahmen weiterhin am Zahlungsverkehr teilnehmen. Die Rechtsgrundlage für das Pfändungsschutzkonto stellt im Wesenlichen die Zivilprozessordnung (ZPO) dar.

Prüfung der Legitimation
§154 der Abgabenordnung regelt die Eröffnung eines Kontos. Eine Legitimationsprüfung ist hierbei zwingend erforderlich, da keine Konten auf falsche oder erdichtete Namen eröffnet werden dürfen. Dies dient zum einen der Vermeidung von Geldwäsche, zum anderen sollen so Straftaten verhindert werden. Als qualifiziertes Legitimationspapier eignet sich hierzu ein Personalausweis oder Reisepass. Bei Konten,die auf ausländische Personen eröffnet werden sollen wird eine vergleiche Legitimationsurkunde benötigt. Wird ein Konto nicht persönlich eröffnet, dürfen sich Geldinstitute dem Post-Ident-Verfahren der Deutschen Post AG bedienen.

Rechnungsabschluss
Das Kreditinstitut ist ebenfalls gesetzlich verpflichtet, dem Kontoinhaber regelmäßig über den Saldo des Kontos sowie über die Kontenbewegungen zu informieren. Diese Informationspflicht ist in § 666 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Der Rechnungsabschluss ist mindestens quartalsweise durchzuführen. Es genügt, wenn die Bank einen Kontoauszugsdrucker zur Verfügung stellt, an denen der Kontoinhaber unentgeltlich seine Auszüge bekommen kann. Holt der Kunde seine Auszüge nicht ab, ist die Bank verpflichtet, die Auszüge postalisch zu versenden. Hierbei darf die Bank jedoch eine Gebühr in Höhe der Portokosten verlangen.

Gebühren
In den letzten Jahren hat es viele Urteile über die Verzinsung und Gebühren bei Girokonten gegeben. Üblicherweise werden die Guthaben nur sehr gering oder gar nicht verzinst. Auf der anderen Seite erhebt die Bank regelmäßig eine Gebühr für die Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits. Belastet der Kunde sein Konto über den Rahmen des eingeräumten Limits, sind meist noch Überziehungszinsen zu zahlen. In den AGB der Bank ist darüber hinaus die Gebührenordnung geregelt. Schüler, Studenten und Auszubildende sind jedoch häufig von der Gebührenpflicht befreit und genießen die Vorteile einer kostenfreien Kontoführung.

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